Steuerliche Erleichterungen für das Home Office

Steuerliche Erleichterungen für das Home Office

Seit Beginn der Corona Pandemie hat die Bundesregierung einige steuerliche Erleichterungen für Arbeitnehmer eingeführt.

Gastro Gutscheine
Eine weitere Steuervergünstigung für Arbeitnehmer im Homeoffice gibt es bei den sogenannten „Gastro-Gutscheinen“.
Die steuerfreien 8-Euro-Gutscheine, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, sollen weiterhin im Homeoffice gültig bleiben. Schon seit Anfang des Jahres 2020 sind die Gutscheine auch im Homeoffice einlösbar. Die Regelung, welche Ende 2021 ausgelaufen wäre, wird nun unbefristet ausgeweitet.

Gutscheine statt Weihnachtsfeiern
Auch dieses Jahr können statt den Weihnachtsfeiern von den Betrieben wieder Gutscheine an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verschenkt werden. Bis zu 365 Euro pro Jahr und Mitarbeiter sind diese sowohl für die Firmen als auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steuerbefreit. Dies soll auch ein eindringlicher Appell an die Unternehmen sein, diese Möglichkeit zu nutzen und so auch die Wirtschaft in dieser schwierigen Zeit bestmöglich zu unterstützen!

Trotz Einschränkungen Anspruch auf Pendlerpauschale
Pendler haben trotz der Corona bedingten Einschränkungen weiterhin den vollen Anspruch auf die Pendlerpauschale, selbst wenn die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wegen Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderung nicht oder weniger häufig zurückgelegt wird.

Kein Sachbezug, wenn der Arbeitgeber Kosten für das Homeoffice übernimmt.
Stellt der Arbeitgeber im Home Office die Arbeitsmittel zur Verfügung (Bsp.: Handy, Laptop) muss kein steuerpflichtiger Sachbezug gezahlt werden. Kommt der Arbeitgeber für Mehrkosten auf sind bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei.

Arbeitnehmer: Büro Ausgaben bis zu 300 Euro absetzbar
Arbeitnehmer, die selbst ihre privaten Arbeitsmittel nutzen, um von zu Hause aus für die Firma arbeiten zu können, können Kosten von bis zu 300 Euro als Werbungskosten jährlich steuerfrei absetzen. Alle Ausgaben darüber hinaus sind steuerpflichtig. Nicht ausgeschöpfte Beträge können zusätzlich zur Werbungskostenpauschale in der Höhe von 132 Euro jährlich geltend gemacht werden.

Foto: Vorarlberger Volkspartei


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